Wenn Sie Geschäfte mit Verbrauchern machen, sollten Sie sich gute gesetzliche Regelungen zu Eigen machen, um Kosten für den Forderungseinzug vom säumigen Kunden erstattet zu bekommen. Das BGG hat in § 286 Abs. 3 eine ausdrückliche Regelung getroffen, wann ein Verbraucher auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug kommen kann:
„(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.“
Platzieren Sie diesen notwendigen Hinweis auf § 286 Abs 3 BGB auf Ihrer Rechnung an den Kunden.

Inhaber:
Klaus Haldan