Kunden, die eine Leistung oder Ware in Anspruch nehmen, ohne dafür zu bezahlen, gibt es leider immer wieder. Vielleicht sind Sie in diesem Zusammenhang auch schon einmal den Weg bis vors Gericht gegangen und haben einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil erwirkt. Aber haben Sie Ihr Geld auch bekommen? Nicht immer ist der erste Einzug erfolgreich. Dennoch lohnt es, am Ball zu bleiben und die alten Akten aus dem Keller zu holen.
Der Jahreswechsel ist eine gute Zeit, sich diese Fälle erneut vorzunehmen. Titel, die in den 1990er-Jahren mangels Erfolg archiviert wurden, können 2021 neue Liquidität verschaffen. Denn titulierte Forderungen sind grundsätzlich 30 Jahre gültig. Der Gesetzgeber hat bis zur Verjährung bewusst diesen langen Zeitraum festgelegt, weil so manch ein zahlungsunfähiger Schuldner im Laufe der Jahre durch Arbeit, Heirat oder Erbschaft wieder „auf die Füße“ fällt.
Jetzt aktiv werden und die alten Akten aus dem Keller holen
Doch wie lässt sich ein solch archiviertes Verfahren reaktivieren? Wie findet man eine neue Anschrift des Schuldners heraus und wie berechnen sich die Verzugszinsen? Kaum ein Gläubiger hat die Zeit, sich selbst um diese alten Forderungen so zu kümmern, wie es Profis tun können. Überlassen Sie den Einzug titulierter Forderungen uns als Ihren Inkassopartner. Wenn es gut läuft, bescheren wir Ihnen schon bald unvorhergesehenen Umsatz.
Sie können im Grunde nur gewinnen.
Ich besitze titulierte Forderungen und möchte Haldan-Inkasso beauftragen.
Welche Unterlagen sollte ich griffbereit haben?
Um tätig zu werden, benötigen wir die Originaldokumente und eine Vollmacht von Ihnen.
Kommen Kosten auf mich zu?
Wir berechnen Ihnen lediglich eine Bearbeitungsgebühr von 31 € pro Titel. Alle weiteren Auslagen übernehmen wir auf eigenes Risiko. Im Falle des Erfolgs berechnen wir 40% Erfolgsprovision. Bei einer Beauftragung von fünf Titeln oder mehr entfällt die Bearbeitungsgebühr.
Verjährungsfristen beachten!
Zum 31.12.2020 verjähren offene Forderungen aus dem Jahr 2017, für die kein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt oder kein Klageverfahren durchgeführt wurde. Achtung: ein bloß kaufmännisches Mahnschreiben ist nicht ausreichend!
§ 195 BGB: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Zum 31.12.2020 verjähren titulierte Forderungen aus dem Jahr 1990.
§ 197 BGB: In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, rechtskräftig festgestellte Ansprüche sowie Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden.
„Bei vollstreckbaren Titeln lohnt es – ähnlich wie beim Marathon – Ausdauer zu zeigen. Sie sind 30 Jahre gültig.“
Klaus Haldan